Die Organisation der österreichischen Sozialversicherung
Gegliedertes System
Die österreichische Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die Durchführung der Sozialversicherung ist eigenen Körperschaften – den Versicherungsträgern – übertragen.
Es gibt 21 Versicherungsträger – 14 Krankenkassen und sieben Versicherungsanstalten – von denen einige auch zwei oder alle drei Zweige der Sozialversicherung durchführen. Aus historischen Gründen gibt es neben der territorialen auch eine berufsständische Gliederung.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Alle Versicherungsträger sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst. Diesem Dachverband obliegt die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Sozialversicherung und die Vertretung der Sozialversicherungsträger in gemeinsamen Angelegenheiten (z. B. Abschluss von Verträgen mit Ärzten, Spitälern und dergleichen). Er repräsentiert darüber hinaus das österreichische System der sozialen Sicherheit gegenüber gleichartigen Einrichtungen im Ausland und fungiert im zwischenstaatlichen Bereich der Sozialversicherung als Zugangs- und Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Organigramm
Die österreichische Sozialversicherung Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger | ||
Unfallversicherung | Krankenversicherung | Pensionsversicherung |
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt | 9 Gebietskrankenkassen 5 Betriebskrankenkassen ** | Pensionsversicherungsanstalt |
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft | ||
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau * | ||
Sozialversicherungsanstalt der Bauern | ||
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | ||
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates |
* Die VAEB führt die Unfallversicherung für die Eisenbahnbediensteten selbst durch, die AUVA führt sie für den Bergbau durch.
** Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst (BGBl. II Nr. 303/2016)
Träger der Krankenversicherung
• 9 Gebietskrankenkassen (in jedem Bundesland eine)
• 5 Betriebskrankenkassen
• Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
• Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
• Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
• Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Träger der Unfallversicherung
• Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
• Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
• Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
• Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Träger der Pensionsversicherung
• Pensionsversicherungsanstalt
• Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
• Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz ab 1.1.2007)
• Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
• Sozialversicherungsanstalt der Bauern
• Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
Selbstverwaltung
Die österreichische Sozialversicherung wird seit ihrer Errichtung – mit Ausnahme in den Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft von 1939 bis 1947 – nach dem Prinzip der Selbstverwaltung durchgeführt.
Als Teil der öffentlichen Verwaltung bedeutet Selbstverwaltung, dass der Staat durch Übertragung bestimmter ihm obliegender Verwaltungsaufgaben an jene Personengruppen delegiert, welche hievon unmittelbar betroffen sind (Versicherte, Beitragszahler) und die Mitwirkung des Volkes an der Verwaltung effektiv sicherstellt. Hierzu werden Selbstverwaltungskörper gebildet, in welche die Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber sogenannte Versicherungsvertreter entsenden, mittels deren Kompetenz im sozial- und wirtschaftspolitischen Bereich sich die Sozialversicherung durch eine leistungsstarke und sparsame Verwaltung sowie rasche, unbürokratische und versichertennahe Entscheidungsfindung auszeichnet.
Die Anliegen von Pensions-, Renten-, Pflegegeldbezieher(inne)n – welche keiner gesetzlichen Interessenvertretung wie Arbeiterkammern, Wirtschaftskammern und Landwirtschaftskammern angehören – werden durch den Beirat vertreten. Der Beirat ist kein Verwaltungskörper im engeren Sinn. Die Vorsitzenden des Beirats und deren StellvertreterInnen haben in den Selbstverwaltungsköpern neben einer beratenden Stimme das Recht auf Anhörung sowie zur Abgabe von Stellungnahmen und Anträgen.
Die Sozialversicherung agiert weisungsfrei, unterliegt jedoch der staatlichen Aufsicht und Kontrolle der Aufsichtsbehörden (BMASK, BMG), des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofs.
Sozialversicherungsträger
GENERALVERSAMMLUNG Rechtsetzendes Organ | ||
VORSTAND Geschäftsführendes Organ | KONTROLL-VERSAMMLUNG Kontrollierendes Organ | LANDESSTELLEN-AUSSCHUSS Geschäftsführendes Organ der Landesstelle |
BEIRAT *) *) kein Verwaltungskörper |
Hauptverband
TRÄGERKONFERENZ Rechtsetzendes und kontrollierendes Organ | VERBANDSVORSTAND Geschäftsführendes Organ |
BEIRAT *) *) kein Verwaltungskörper |